Satzung

Die Satzung des Vereins „Nachtschule.e.V.“, die am 19. Juli 2003 auf der Gründungsversammlung in Dortmund beschlossen wurde.

Die letzte Änderung der Satzung erfolgte auf der Mitgliederversammlung am 23. Oktober 2016.

S a t z u n g

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Aufgaben

§ 3 Mittelverwendung

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Beiträge

§ 7 Vereinsorgane

§ 8 Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

§ 11 Wahl des Vorstands

§ 12 Vorstandssitzungen

§ 13 Kassenprüfer

§ 14 Auflösung des Vereins

§ 15 Schlussbestimmungen

§ 1 Name und Sitz

  

Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Nachtschule e. V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund einzutragen

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben

  

Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Kultur, insbesondere der Literatur und Poesie.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral sowie demokratisch organisiert.

§ 3 Mittelverwendung

  

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, resultierend aus der Mitgliedschaft, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  

Vereinsmitglieder können juristische und natürliche Personen werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Lehnt der Vorstand einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, so ist dieser Antrag mit Begründung der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über die Annahme oder die Ablehnung des Antrages.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist jederzeit zulässig und wird mit Eingang der Erklärung bei einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied wirksam.

Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es zwei oder mehr Jahresbeiträge im Rückstand ist und der Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von vier Wochen abgedeckt wird. Die schriftliche Mahnung erfolgt durch den Vorstand und gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Mit der Streichung ist das Mitglied aus dem Verein ausgeschieden.

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des erweiterten Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bis zum Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6 Beiträge

  

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit (Beitragsordnung) werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitrags- oder Umlagepflicht befreit.

§ 7 Vereinsorgane

  

Diese sind

Weitere Organe können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung gegründet werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

Einmal jährlich, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied die Ergänzung bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand in schriftlicher Form mindestens 14 Tage vor dem Termin vorgelegt werden, um in der Mitgliederversammlung zur Diskussion kommen zu können.

Zu den eingereichten Anträgen können von allen Vereinsmitgliedern bis zum Vortag der Mitgliederversammlung Änderungsanträge mit abweichender Intension eingebracht werden, die in der Versammlung als Alternativen diskutiert und abgestimmt werden.

Die Mitgliederversammlung kann in der Diskussion den Wortlaut eines Antrags unter Beibehaltung seiner inhaltlichen Intension verändern, bevor darüber abgestimmt wird.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung, können die Versammlungsleitung aber an ein anderes Vereinsmitglied abgeben.

Die anwesenden Mitglieder können einen anderen Versammlungsleiter wählen, soweit dies beantragt wird. Der Versammlungsleiter wird mit einfacher Mehrheit gewählt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§ 9 Vorstand

  

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und ihrer/seiner Stellvertreter/in sowie Kassenwart und Schriftführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder ihre/seine Stellvertreter/in, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für ein Jahr gewählt.

Rechtsgeschäfte über mehr als 1.000,– Euro müssen alle Vorstandsmitglieder einstimmig beschließen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

  

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

§ 11 Wahl des Vorstands

  

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Zur Wahl stehende Kandidaten für Ämter im Vorstand, im erweiterten Vorstand oder im jeweiligen Beirat des Nachtschule e.V. sind für die Wahl nur zulässig, wenn sie mit ihren Mitgliedsbeiträgen oder anderen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht im Verzug sind. Zur Überprüfung offener Forderungen ist der Beitragsliste des Kassenvorstandes die entsprechende Information vor der Wahl zu entnehmen.

Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von einem Jahr gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Die vorzeitige Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes bedarf der Schriftform.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand durch Vorstandsbeschluss den vakanten Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Selbstergänzung besetzen. Die Selbstergänzung muss aus dem Kreis der Mitglieder erfolgen. Das Mitglied, um das sich der Vorstand ergänzt, muss seit mindestens drei Monaten Mitglied im Verein sein.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Nicht mehr aktive Vorstandsmitglieder haben als eine Bringschuld alle bei ihnen liegenden Vereinsunterlagen und Vereinsgegenstände vollständig und ohne Ausnahmen innerhalb von 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung dem neuen Vorstand zuzusenden.

§ 12 Vorstandssitzungen

  

Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu dokumentieren.

§ 13 Kassenprüfer

  

Die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederhauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der verbleibende gewählte Kassenprüfer einen Ersatz-Kassenprüfer aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Sollten beide Kassenprüfer vorzeitig ausscheiden, ohne dass durch sie eine Nachfolge geregelt wurde, kann der Vorstand für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung zwei neue Kassenprüfer berufen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an:

Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., Zinnowitzer Straße 8, 10115 Berlin

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vereinsvorsitzende gemeinsam mit seinem Stellvertreter Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 15 Schlussbestimmungen

  

Sollten sich Bestimmungen dieser Satzung als ungültig erweisen, so bleibt die Gesamtgültigkeit der Satzung davon unberührt. Die entsprechenden Passagen sind so zu interpretieren, dass eine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen gewährleistet ist, ihr Sinn jedoch erhalten bleibt. Ist dies nicht zu erreichen, sind sie ersatzlos zu streichen. Der Vorstand wird ermächtigt, diesbezüglich Satzungsänderungen zur Richtigstellung vorzunehmen und diese zur Eintragung zu bringen.

Die Satzung in ihrer ersten Fassung wurde am 19. Juli 2003 auf der Gründungsversammlung in Dortmund beschlossen. Die ersten Änderungen zu den Paragraphen 8, 13 und 14 wurden auf der Mitgliederversammlung am 26. April 2008 beschlossen. Eine Änderung des Paragraphen 5 wurde am 25. Juni 2011 bei der Mitgliederversammlung in Kassel beschlossen.

Änderungen der Paragraphen 4,8,9,11,12 und 14 wurden am 13. Oktober 2013 in Frankfurt am Main, Haus der Jugend Frankfurt, Deutschherrnufer 12, von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die vorliegende Satzung wurde mit Änderungen an den Paragraphen 1,5 und 8 am 23. Oktober 2016 in Frankfurt am Main, Begegnungsstädte Heddernheim, Aßlarer Str. 3, von der Mitgliederversammlung beschlossen.